§ 166 GOLT - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit vom Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht dieser zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. Über die unerledigt gebliebenen Tagesordnungspunkte kann in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit abgestimmt werden.