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§ 231a SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. 2Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 3Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an.