§ 5 LVwG - Oberste Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Oberste Landesbehörden sind
die Landesregierung,
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
die Ministerinnen und die Minister sowie
der Landesrechnungshof.
Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, ist auch sie oder er oberste Landesbehörde.
(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.