§ 48 ThürKWO - Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Abs. 6 ThürKWG) auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG) hin.