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§ 24 BremNatG - Schutz des Netzes Natura 2000, Verträglichkeitsstudie

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Amtliche Abkürzung
BremNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die Verträglichkeit von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (Verträglichkeitsstudie) und gibt die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung an die für die Zulassung des Projektes zuständige Behörde weiter.