§ 2 SchwbAV - Arbeitgeber
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber, die
- 1.ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder
- 2.im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, sowie Abs. 3 Nr. 1
unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen und beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.