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§ 2 SchwbAV - Arbeitgeber

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber, die

  1. 1.
    ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder
  2. 2.
    im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, sowie Abs. 3 Nr. 1

unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen und beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.