§ 12 GkZ - Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
- Amtliche Abkürzung
- GkZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-14
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und nach näherer Regelung in der Verbandssatzung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertretende; § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 57c Abs. 2 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammmlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Soweit der Zweckverband Träger von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der Aufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Für Verordnungen des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über Amtsverordnungen entsprechend. § 55 Abs. 2, 3 und 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die Verbandssatzung soll die Bildung eines Verbandsvorstands nur vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.
(5) Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die Aufgaben und Rechtsstellung des Verbandsvorstands gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Hauptausschuss entsprechend.