§ 132 WiPrO - Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Führung der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" ist untersagt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.