§ 132 WiPrO - Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die Führung der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" ist untersagt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.