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§ 44 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergütung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation kann in den Bereichen der Inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der Finanzen in den Fällen des Satzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt gezahlt werden:

Vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 bis höchstens sechzig Stunden im Monat, vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 bis höchstens fünfzig Stunden im Monat.