Anlage 1.2.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .................. 20,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO 20,00 €
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO 20,00 €
2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) 20,00 €
2114 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO 35,00 €
2115 (weggefallen)
2116 (weggefallen)
2117 Verteilungsverfahren 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO 60,00 €
2119Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG30,00 €