§ 147 LVwG - Arten der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 148 und 149) oder durch die Behörde (§§ 150 und 151). Daneben gelten die in den §§ 159 bis 161 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift im Sinne des Absatzes 1 steht die Übergabe eines Schriftstücks gleich, das inhaltlich durch die zu Grunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.