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§ 114 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Das Arbeitslosengeld darf den Höchstbetrag der dem Gesetz nach § 112 Abs. 1 beigefügten Tabelle nicht überschreiten.

(2) 1Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wochentage gewährt. 2Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.