§ 15 BVO - Begrenzung der Beihilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-14 1
(1) Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale von 76,69 Euro für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem Belege über beihilfefähige Aufwendungen ausgestellt sind oder für das eine pauschale Beihilfe geltend gemacht wird. Hiervon ausgenommen sind Waisen.
(2) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einschließlich von Sterbegeldern die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Sterbegelder bis zu insgesamt 1.000 Euro, Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen, aus nicht aufwandsbezogenen Kapitalversicherungen sowie Ansprüche nach § 1968 BGB unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Bei pauschalen Beihilfen nach § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 sind Aufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags zu Grunde zu legen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Wenn die Leistungen aus einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem für alle Aufwendungen einheitlich hohen Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; in diesem Fall werden die Leistungen der Versicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Aufwendungen nach § 12 werden getrennt abgerechnet.
(4) Wird die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft anlässlich eines Krankenhausaufenthalts (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2) in einem unter die Bundespflegesatzverordnung fallenden Krankenhaus nicht beansprucht, so wird statt dessen eine Beihilfe von 20 DM pro Pflegesatztag gewährt. Für die nicht beanspruchte beihilfefähige wahlärztliche Leistung (§ 22 Abs. 3 BPflV) anlässlich eines in Satz 1 genannten Krankenhausaufenthalts wird ebenfalls eine Beihilfe von 20 DM pro Pflegesatztag gewährt. Werden anlässlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 oder 3 gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 nicht geltend gemacht, so wird eine Beihilfe von 10 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts gewährt.
(5) Die Beihilfestelle kann mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei sollen auch feste Preise vereinbart werden, die deutlich unter den nach dieser Verordnung maßgeblichen Gebührenrahmensätzen und Höchstbeträgen liegen.