§ 17 SH AbgG - Altersversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.829 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist die Erklärung, dass die Entschädigung in Höhe von mindestens 85 Prozent für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Haben Abgeordnete bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes durch Erklärung mitzuteilen. (1)
(2) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 müssen binnen eines Jahres gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten erbracht werden. Die zusätzliche Entschädigung gemäß Absatz 1 wird vom Tag der Vorlage der Erklärung an gezahlt, rückwirkend höchstens bis zu einem Jahr. Weiter zurückliegende Ansprüche erlöschen.
(3) Diese Entschädigung wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höchstversorgung gemäß §§ 18, 19 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erreicht haben.
(4) Diese Entschädigung wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die einen Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis haben. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem die Abgeordnete oder der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat die Abgeordnete oder der Abgeordnete beim Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, wird ihr oder ihm die entfallene Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1 nachgezahlt.
Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)
Vom 7. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 798)
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und der zusätzlichen Entschädigung zur Finanzierung der Altersversorgung 2021 vorgelegt. Ab 1. Juli 2021 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und der zusätzlichen Entschädigung zur Finanzierung der Altersversorgung 0,10 Prozent.
Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 8.886,78 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 8.862,44 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 48 Absatz 3 SH AbgG auf 5.438,16 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 49 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 6.366,65 Euro angepasst.
Die zusätzliche Entschädigung zur Finanzierung der Altersversorgung nach § 17 Absatz 1 SH AbgG wird auf 1.977,36 Euro angepasst.