§ 104 LPersVG - Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung sind die staatlichen Beschäftigten der Forstämter, der Zentralstelle der Forstverwaltung und des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die staatlichen Beschäftigten der Forstämter und der Zentralstelle der Forstverwaltung bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.