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§ 24 VersÄEinglG - Sach- und Dienstleistungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.