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§ 8a EÜG - Pflegeversicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.

(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuss für Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.