§ 101 VorlGO LT 18. WP - Aktuelle Debatte
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten findet über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von aktuellem und allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache statt. Der Antrag kann frühestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden; er ist bis spätestens 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtags schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält er ihn nicht für zulässig, entscheidet der Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung. Vor der Abstimmung kann ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen die Zulässigkeit sprechen.
(3) Bei aufeinanderfolgenden Plenarsitzungstagen findet eine Aktuelle Debatte nur an den beiden ersten Sitzungstagen statt. Die Aktuelle Debatte beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt die Sitzung mit der Aktuellen Debatte.
(4) In einer Aktuellen Debatte dürfen nicht mehr als drei Themen besprochen werden. Der Aufruf erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) Für jedes Thema einer Aktuellen Debatte stehen jeder Fraktion in der ersten Runde fünf und in der zweiten Runde zwei Minuten zur Verfügung. Hat die Landesregierung eine Redezeit von mehr als sieben Minuten für das Thema einer Aktuellen Debatte in Anspruch genommen, so können die Fraktionen zusätzliche Redezeit jeweils in vollem Umfang der Überschreitung beanspruchen.
(7) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redner das Wort, steht jeder Fraktion eine zusätzliche Redezeit von zwei Minuten zu.