§ 311 UmwG - Wirkung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Sie wirkt für und gegen alle.
1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Sie wirkt für und gegen alle.