§ 38 BremWahlG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekannt werden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
(3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.