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§ 1 HilfsbeamtV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
HilfsbeamtV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:

I.bei der Bundesfinanzverwaltung:
1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte(1)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte(2)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte(3)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre(4)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre(5)
2.Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte(6)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte(7)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte(8)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre(9)
Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre(10)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre(11)
Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre(12)
3. Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre(13)
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (14)
Forstassistentinnen/Forstassistenten(15)
- als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst -
II.bei der Polizei:
Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte(16)
Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte(17)
Kriminalrätinnen/Kriminalräte(18)
Polizeirätinnen/Polizeiräte(19)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare(20)
Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare(21)
Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare(22)
Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare(23)
Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare
Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare
Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare
Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare
Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister
Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister
Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister
Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister
Kriminalmeisterinnen/Kriminalmeister
Polizeimeisterinnen/Polizeimeister
III. bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre(24)
Forstassistentinnen/Forstassistenten(25)
Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung(26)
- als Forstbeamtinnen/Forstbeamte/Angestellte im Außendienst -
IV.bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen/Bergdirektoren(27)
Oberbergrätinnen/Oberbergräte
Bergrätinnen/Bergräte
Bergoberamtsrätinnen/Bergoberamtsräte
Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte
Bergamtfrauen/Bergamtmänner
Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren
Berginspektorinnen/Berginspektoren
- an den Bergämtern -

(2) Noch nicht angestellte Beamtinnen/Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamtinnen/Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

(3) Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen/Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(1) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(2) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(3) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(4) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(5) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(6) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(7) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(8) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

(9) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(10) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(11) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(12) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(13) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(14) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(15) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(16) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(17) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(18) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(19) Amtl. Anm.:

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

(20) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(21) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(22) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(23) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

(24) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(25) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(26) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(27) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,