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§ 5 VAbstG - Aufgaben der Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
103-1

Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter führen die Geschäfte der Abstimmungsausschüsse. Sie tragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs