§ 78a ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig gemacht werden, geht das Gericht für den Anwaltsprozeß von den Streitwertangaben in der Klageschrift aus, soweit es nicht anderweitig entscheidet.
(2) Reicht eine Partei im Anwaltsprozeß die Klage ein, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sein, so lehnt das Gericht die Terminsbestimmung und die Zustellung der Klage ab.
(3) 1Ist die Terminsbestimmung nicht abzulehnen, so kann das Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eine von den Angaben in der Klageschrift abweichende Entscheidung zum Anwaltsprozeß treffen. 2Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht hierüber zu entscheiden. 3Der Antrag kann nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 621b Abs. 2 gestellt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(4) 1Der Beschluß nach Absatz 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Er ist unanfechtbar und kann durch das Gericht nicht geändert werden. 3Rechtshandlungen, welche die nicht vertretene Partei vorher vorgenommen hat, bleiben wirksam.
(5) Stellt das Gericht durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung fest, daß im Anwaltsprozeß zu verhandeln ist, so hat es zugleich einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn eine der Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, aber in der Verhandlung anwesend oder durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten ist.
(6) 1Erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung oder Erweiterung des Klageantrages auf mehr als fünftausend Deutsche Mark, so gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. 2Vermindert sich der Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag von fünftausend Deutsche Mark oder weniger, so wird das Gebot, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen, nicht berührt.
(7) Für das Verfahren, das sich an ein Mahnverfahren nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs anschließt, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.