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Art. 28 AGBGB - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Die Vorschriften der §§ 798 bis 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für Schuldverschreibungen der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art.

(2) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer solchen Schuldverschreibung sind die Vorschriften der §§ 1010 bis 1014 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.