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§ 54 LHO - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Energie.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Landesregierung unterrichtet den Finanzausschuss unverzüglich über wesentliche Abweichungen in der Ausführung von Baumaßnahmen von den Haushaltsunterlagen Bau und der Baunutzung von dem Nutzungskonzept.