§ 11 GWB - Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Amtliche Abkürzung
- GWB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
- 1.Angaben nach § 9 Abs. 2;
- 2.den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt;
- 3.die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
- 2.die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
- 3.die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und Anträge;
- 4.die Beendigung von Kartellen.
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.