§ 40 KostO - Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil an dem Gegenstand des Geschäfts. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.