Versionsverlauf


§ 40 KostO - Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil an dem Gegenstand des Geschäfts. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.