§ 31 PatAnwO - Löschung in der Liste der Patentanwälte
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patentanwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,
- 1.wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);
- 2.wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 21 bis 23).
(2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht mehr ausüben durfte. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt gegenüber noch vorgenommen worden sind.