§ 37 BeamtVG - Erhöhtes Unfallruhegehalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

  1. 1.
    in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
  2. 2.
    außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzungen des § 31a vorliegen. Die Entscheidung über wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.

(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.