§ 42 ThürDSG - Auskunftsrecht (Artikel 14 bis 17 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. In dem Antrag sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
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die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
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die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
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die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
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die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) oder bei internationalen Organisationen,
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die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
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das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen,
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das Bestehen des Rechts nach § 8, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie
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die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken.
(5) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 41 Abs. 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(6) Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht auch über den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch ihn erfolgt sind oder über die Gründe, aus denen eine Überprüfung nicht erfolgt ist. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf zu unterrichten.
(7) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.