§ 35 GnO NW - Schlussermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Vor der Entscheidung über den Erlass der Strafe ermittelt die Gnadenbehörde, ob sich der Verurteilte bewährt hat. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) In Fällen von geringer Bedeutung kann von besonderen Ermittlungen abgesehen werden, wenn der Gnadenbehörde bekannt ist, dass der Verurteilte die Auflagen und Weisungen erfüllt hat, bei dem Zentralregister eine weitere Strafnachricht oder eine Anfrage, die auf ein anhängiges Verfahren schließen lässt, nicht eingegangen ist, und auch im Übrigen keine Tatsachen zur Kenntnis der Gnadenbehörde gelangt sind, die zum Widerruf der bedingten Strafaussetzung Veranlassung geben könnten.