Art. 34c PAG - Verfahrensregelungen, Verwendungsverbote, Zweckbindung, Benachrichtigung und Löschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) Für Maßnahmen nach Art. 34a und Art. 34b gilt Art. 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend; bei Gefahr im Verzug sind die in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannten Stellen anordnungsbefugt.

(2) 1Soweit eine Maßnahme nach Art. 34a Abs. 3 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, darf sie auch durch die Dienststellenleiter der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 POG genannten Dienst stellen oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.

(3) 1Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2Die Anordnung muss Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten; im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. 3In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 4Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:

  1. 1.
    im Fall des Art. 34a Abs. 4 Satz 1 höchstens zwei Wochen,
  2. 2.
    im Fall des Art. 34a Abs. 4 Satz 2 höchstens drei Tage,
  3. 3.
    in allen anderen Fällen höchstens ein Monat.

5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als den in Satz 4 genannten Zeitraum ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. 6Bestehen die in Art. 34a und 34b bezeichneten Voraussetzungen nicht fort, ist die Maßnahme unverzüglich zu beendigen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

(4) 1Die durch eine Maßnahme nach Art. 34a und 34b erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verwendet werden

  1. 1.
    zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie
  2. 2.
    zu Zwecken der Strafverfolgung, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten im Sinn des § 100a Abs. 2 StPO benötigt werden; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

3Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass

  1. 1.
    die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder
  2. 2.
    sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte oder
  3. 3.
    sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit an deren Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten haben,

dürfen nicht verwendet werden. 4Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) 1Von Maßnahmen nach Art. 34a Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 34b sind

  1. 1.
    die Personen zu unterrichten, gegen die die Maßnahme gerichtet war, sowie
  2. 2.
    diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und zu den Zwecken des Abs. 4 Satz 2 verwendet wurden.

2Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 3Art. 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(6) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. 2Die durch eine Maßnahme nach Art. 34a oder 34b erlangten personenbezogenen Daten,

  1. 1.
    deren Verwendung zu den in Abs. 4 Satz 2 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder
  2. 2.
    für die ein Verwendungsverbot besteht,

sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. 3Art. 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.