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§ 50 ThürKO - Deckung des Finanzbedarfs

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen, sofern nicht durch einstimmigen Beschluß der Gemeinschaftsversammlung eine andere Regelung getroffen wird. Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 47 Abs. 3 bleibt der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist verpflichtet, eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr durch Beschluß der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen.