§ 20 WO-LPVG - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muss enthalten
- 1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und der gültigen Stimmen,
- 2.
bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen Stimmen,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
- 5.
bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,
- 6.
bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.