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§ 25 LWaldG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3), die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, fachlich und finanziell gefördert werden.