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§ 318 SGB VI - Ermessensleistungen an besondere Personengruppen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie

  1. 1.
    zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,
  2. 2.
    Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als solche im Inland anerkannt sind oder
  3. 3.
    früher deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den Berechtigten nach Absatz 1 gehören. 2Sie erhalten 70 vom Hundert der Rente an Hinterbliebene.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.

(4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.