§ 87 BremHG - Aufgaben des Fachbereichsrats
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über
- 1.Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 2.Studienordnungen, Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
- 3.Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 4.Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
- 5.Bildung von Berufungskommissionen und Berufungsvorschläge,
- 6.Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,
- 7.Grundsätze für die Maßnahmen zur Evaluation der Lehre auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Abs. 4 Satz 6,
- 8.Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor",
- 9.Frauenförderungspläne des Fachbereichs,
- 10.Grundsätze der Mittelbewirtschaftung,
- 11.Struktur und Entwicklungspläne des Fachbereichs.
Beschlüsse nach Nr. 2, soweit Studienordnungen und Studienpläne betroffen sind, und Nr. 7 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan zu fassen.
Der Fachbereichsrat berät die Zielvereinbarungen nach § 105a Abs. 2 sowie den jährlichen Bericht des Dekans.