§ 87 BremHG - Aufgaben des Fachbereichsrats

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. 1.
    Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. 2.
    Studienordnungen, Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. 3.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. 4.
    Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. 5.
    Bildung von Berufungskommissionen und Berufungsvorschläge,
  6. 6.
    Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,
  7. 7.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Evaluation der Lehre auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Abs. 4 Satz 6,
  8. 8.
    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor",
  9. 9.
    Frauenförderungspläne des Fachbereichs,
  10. 10.
    Grundsätze der Mittelbewirtschaftung,
  11. 11.
    Struktur und Entwicklungspläne des Fachbereichs.

Beschlüsse nach Nr. 2, soweit Studienordnungen und Studienpläne betroffen sind, und Nr. 7 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan zu fassen.

Der Fachbereichsrat berät die Zielvereinbarungen nach § 105a Abs. 2 sowie den jährlichen Bericht des Dekans.