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§ 22 LWPrG - Vorläufige Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWPrG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Solange ein Landesverfassungsgericht noch nicht eingerichtet ist, nimmt dessen Aufgaben nach diesem Gesetz das Bundesverfassungsgericht wahr.