§ 22 LWPrG - Vorläufige Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWPrG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
Solange ein Landesverfassungsgericht noch nicht eingerichtet ist, nimmt dessen Aufgaben nach diesem Gesetz das Bundesverfassungsgericht wahr.