§ 104 HochSchG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.