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  • ab 31.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 IngG LSA - Aufgaben des Ingenieurs

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Aufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.

(2) Sie umfassen im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche

  1. 1.

    Beratung,

  2. 2.

    Entwicklung,

  3. 3.

    Planung,

  4. 4.

    Betreuung,

  5. 5.

    Kontrolle sowie

  6. 6.

    Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

  7. 7.

    Sachverständigentätigkeit und

  8. 8.

    Lehr- und Forschungsaufgaben.

Zu den Aufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.

(3) Die Aufgaben werden selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.