§ 1 IngG LSA - Aufgaben des Ingenieurs
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Aufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
(2) Sie umfassen im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche
- 1.
Beratung,
- 2.
Entwicklung,
- 3.
Planung,
- 4.
Betreuung,
- 5.
Kontrolle sowie
- 6.
Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
- 7.
Sachverständigentätigkeit und
- 8.
Lehr- und Forschungsaufgaben.
Zu den Aufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufgaben werden selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.