§ 18c BAföGBankdarlehn

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehnsvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehnssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. 2Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehnsbedingungen vereinbaren.

(2) 1Das Bankdarlehn nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. 2Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. 3Die Darlehnsschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) 1Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehnsgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. 2Falls die in Satz 2 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein FIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz.

(4) 1Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehnsnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. 2Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen sein. 3Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Das Bankdarlehn ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehn gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) 1Hat der Darlehnsnehmer Darlehn nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß Darlehn nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehn einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. 2Die erste Rate des Darlehns nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehns nach Absatz 1 folgt. 3Wird das Darlehn nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehns nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. 4§ 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(8) 1Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehnsnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehnsschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. 2Nach Aufforderung durch die Deutsche Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehn kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von vollen tausend Deutschen Mark, mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark zurückgezahlt werden.

(10) 1Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehns- und Zinsschuld eines Darlehnsnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.
    der Darlehnsnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
  2. 2.
    der Darlehnsvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
  3. 3.
    die Rückzahlung des Darlehns infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehnsnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
  4. 4.
    der Darlehnsnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält oder
  5. 5.
    der Aufenthalt des Darlehnsnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

3Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehnsvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.