Art. 5 AGGVG - Zahl und Art der Spruchkörper
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:
- 1.das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
- 2.die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.