§ 159 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig ist, es sei denn, daß der Versicherte vor der Entscheidung über den Antrag auf eine in § 155 Abs. 1 genannte Leistung erklärt, nicht Mitglied dieser Kasse sein zu wollen.
(2) Im übrigen sind Versicherte Mitglieder der Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse, deren Bezirk den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaßt.
(3) Örtlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes (§§ 129 und 130) maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsempfängers umfaßt.
(4) Übt ein Versicherter während des Bezuges einer in § 155 Abs. 1 genannten Leistung eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Krankenversicherung auf Grund dieser Beschäftigung dieselbe Kasse zuständig, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3 versichert ist.