§ 38 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau veranlasst hat.
(2) Zur Kostentragung ist ferner verpflichtet
- 1.die antragsgegnerische Partei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte;
- 2.diejenige Person, die die Kostenschuld durch eine vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
- 3.diejenige Person, die für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
- 4.hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Sind mehrere Personen zur Kostentragung verpflichtet, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Kostenhaftung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die anderen kostenhaftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.