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Art. 6 KunstHRNRG - Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Redaktionelle Abkürzung
KunstHRNRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221
  1. 1.

    Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes

    1. a)

      Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes und dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 31. März 2009 außer Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes sowie dieses Gesetz unmittelbar, solange die Kunsthochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Kunsthochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung der Kunsthochschule entsprechende Regelungen erlassen.

    2. b)

      Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.

    3. c)

      Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule auf der Grundlage des Kunsthochschulgesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

  2. 2.

    Bis zur Anpassung der Grundordnung nach Nummer 1 Buchstabe a gelten die §§ 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 (Artikel 2 Hochschulfreiheitsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für diejenigen Kunsthochschulen fort, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fachbereiche besitzen. Regelungen in den Grundordnungen dieser Kunsthochschulen, die ihre Fachbereiche betreffen, gelten einstweilen fort und gehen den §§ 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 vor; Nummer 1 Buchstabe a gilt insoweit entsprechend.

  3. 3.

    Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

  4. 4.

    Agenturen, die vor dem 30. März 2008 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Maßgabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 70 Abs. 2. Kunsthochschulgesetz.

  5. 5.

    Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster: Bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des § 74 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz gilt Artikel 8 Nr. 10 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für die Bearbeitung der Beihilfe der an den Kunsthochschulen Tätigen weiterhin.

  6. 6.

    Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2010" ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen tritt zum 1. Oktober 2010 außer Kraft.

  7. 7.

    Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2018 gilt § 19 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz in der folgenden Fassung:

    "(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen."

  8. 8.

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. März 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
(L. S.)
Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Innenminister zugleich für die Justizministerin
Dr. Ingo  W o l f

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister für Bauen und Verkehr für den Finanzminister
Oliver  W i t t k e

Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Armin  L a s c h e t