§ 16 LWO - Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nummer 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.