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§ 1 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
701

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben zweckmäßig erscheint.

(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Finanz- und Wirtschaftsministerium.