§ 14 LPlG - Planungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die kreisfreien Städte und Landkreise im Gebiet einer Region bilden eine Planungsgemeinschaft; sie sind Mitglieder der Planungsgemeinschaft.
(2) Auf ihren Antrag können
- 1.große kreisangehörige Städte,
- 2.Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern,
- 3.Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
als Mitglieder in die Planungsgemeinschaft aufgenommen werden.
(3) Der Planungsgemeinschaft obliegt als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans nach § 9 Abs. 1 sowie der Pläne nach § 9 Abs. 3. Sie kann darüber hinaus regionale Entwicklungskonzepte im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 erarbeiten. Mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde kann die Planungsgemeinschaft weitere konzeptionelle oder koordinierende Aufgaben übernehmen, soweit ein Zusammenhang mit der Regionalplanung besteht.
(4) Die Regionalvertretung beschließt bei der Aufstellung oder Änderung des regionalen Raumordnungsplans:
- 1.die Erarbeitung des Planentwurfs,
- 2.die Anhörung zum Planentwurf (§ 10 Abs. 1) und dessen öffentliche Auslegung (§ 6 Abs. 4) sowie
- 3.den regionalen Raumordnungsplan und seine Vorlage zur Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.
(5) Die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde nimmt die Verwaltungsaufgaben der Planungsgemeinschaft unentgeltlich wahr, insbesondere stellt sie die Entwürfe für die regionalen Raumordnungspläne sowie deren Änderung her. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde für die Aufgabe nach Satz 1 zuständig ist. Bei den oberen Landesplanungsbehörden werden leitende Planerinnen und Planer für die Regionen bestellt; Bestellung und Abberufung erfolgen jeweils im Einvernehmen mit dem Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft. Wenn die örtlich zuständige obere Landesplanungsbehörde ihren Sitz nicht im Gebiet der Region hat, kann die regionale Planungsgemeinschaft ihre Geschäftsstelle auch an einem Ort im Gebiet der Region einrichten.
(6) Die oberste Landesplanungsbehörde gewährt den Planungsgemeinschaften angemessene Zuwendungen.
(7) Unbeschadet des § 13 Abs. 5 können die Planungsgemeinschaften oder einer Planungsgemeinschaft angehörende kreisfreie Städte oder Landkreise in Fragen der Regionalplanung über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus mit den dortigen Trägern dieser Planung zusammenarbeiten.