§ 116 WiPrO - Wirkungen des Verbotes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder seines Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.
(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird durch das vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.