§ 122 BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Ist die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits festgesetzt worden, so ist diese Entschädigung in Höhe von 75 vom Hundert auf die Entschädigung für den Schaden anzurechnen, auf den sich der höhere Anspruch gründet.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, auf andere Weise, insbesondere durch Vergleich oder Abfindung, geregelt worden ist.